AGB2018-08-17T16:11:59+02:00

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ibisqus GmbH

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages mit dem Kunden.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Ibisqus
GmbH (nachfolgend Ibisqus) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung (im Folgenden gemeinsam „Ware“ durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweise auf seine Gechäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie Ibisqus schriftlich bestätigt.

II. Bestellungen

1. Aufträge und Annahmeerklärungen werden für Ibisqus verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder die Rechnung erteilt oder die Lieferung ausgeführt wird.

Ibisqus behält sich das Recht vor, Aufträge zurückzuweisen. Außendienstmitarbeiter von Ibisqus sind zur Entgegennahme von Bestellungen bevollmächtigt, nicht aber zum Abschluss von Verträgen.

2. Die Angebote von Ibisqus sind bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist freibleibend und unverbindlich.

Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) 14 Tage ab Eingang bei Ibisqus gebunden.

Gehalts- und Konzerntrationsangaben der Waren gelten als innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenze oder entsprechend den Angaben in den Spezifikationen von Ibisqus gemacht.

III. Preise

1. Die Berechnung der Preise erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen von Ibisqus zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Sollte Ibisqus in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung den Preis aufgrund einer allgemeinen Erhöhung ihrer Preise erhöhen, so ist der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IV. Lieferung

1. Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich in Standartverpackung durch ein Transportunternehmen nach Wahl von Ibisqus.

2. Alle Sendungen reisen auf Gefahr von Ibisqus. Mit der Lieferung an die Lieferadresse und mit der Übergabe an den Kunden geht die Gefahr von Untergang oder Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde im Auftrag von Ibisqus gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der von diesem hierfür vorgesehenen Fristen gelten zu machen und Ibisqus unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Kunde hat die Schadensdokumentation vor Fristablauf an Ibisqus zu übergeben und er hat an der Schadensaufklärung mitzuwirken (§ 60 ADSp).

3. Von Ibisqus angenommene Aufträge werden so schnell wie möglich ausgeführt. An eine feste Lieferfrist ist Ibisqus nur gebunden, wenn eine Lieferfrist schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Ibisqus die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Ibisqus oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Ibisqus auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Ibisqus, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Betrag zurückzutreten.

5. Sofern Ibisqus die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung zu fordern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grober Fahrlässigkeit von Ibisqus. Solche weitergehenden Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VIII.

6. Ibisqus ist berechtigt, bei Versorgungsengpässen oder um eine flächendeckende Mindestversorgung innerhalb Deutschlands mit den betroffenen Waren zu gewährleisten, die Liefermenge anteilig zu reduzieren, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche oder sonstige Rechte herleiten kann.

7. Lieferungen, deren Netto-Wert € 200,00 erreicht, werden frei Lieferadresse durch Transportunternehmen nach Wahl von Ibisqus ausgeführt.

Bei Lieferungen, deren Netto-Wert € 200,00 unterschreitet, gehen Beförderungs-und Verpackungs-kosten zu Lasten des Kunden.

Mehrkosten für Eil-, Schnell- und Kuriersendungen sowie für Versand auf dem Luftwege oder Sonderverpackungen sind vom Kunden zu tragen oder werden ggf. pauschal berechnet.

8. Der Kunde ist für die Entsorgung des Verpackungsmaterials verantwortlich.

V. Zahlung

1. Die Rechnungen von Ibisqus sind sofort fällig und zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn Ibisqus über den Rechnungsbetrag in voller Höhe uneingeschränkt verfügen kann. Dies gilt auch bei Zahlungen im Bankeinzugsverfahren.

2. Schecks werden ausschließlich zahlungshalber entgegen-genommen, wobei Zahlung erst dann erfolgt ist, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto von Ibisqus endgültig gutgeschrieben ist.

Die Zahlung durch Wechsel bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ibisqus. Diskontspesen und Diskontzinsen sind Ibisqus (bei Rechnungsstellung) gesondert zu vergüten.

3. Bei Überschreitung des angegebenen Zahlungsziels werden mindestens Verzugszinsen berechnet, die 8 Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Die Aufrechnung sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechten gegenüber den Forderungen von Ibisqus sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von Ibisqus anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden. Zurückbehaltungsrechte können nicht wegen Ansprüchen des Kunden ausgeübt werden, die nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Ibisqus bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Scheck- und Wechseleinlösung – sämtlicher vergangener, gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung von Ibisqus mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Ibisqus in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Ibisqus ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Ibisqus im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Ibisqus dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt Ibisqus vom Vertrag zurück, so kann sie für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

3. Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber Ibisqus ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherheitsüber-eignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

4. Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für Ibisqus gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die dies annehmend Ibisqus ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von Ibisqus für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen Ibisqus gem. vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil von Ibisqus entspricht. Verwandet der Kunde die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hiermit im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an Ibisqus ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ibisqus nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Verpfändung und jedweden Abtretung ist er nicht befugt.

5. Hat Ibisqus aufgrund von nachvollziehbaren Tatsachen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet ist, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und Ibisqus alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Kunde Ibisqus unverzüglich mitzuteilen.

VII. Mängelrügen, Mängelhaftung

1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang unter gleichzeitiger Rückgabe des Lieferscheins geltend gemacht werden, Transportschäden binnen 5 Tagen nach Eintreffen der Ware. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Zu der Untersuchungs- und Rügepflicht gehört auch, dass der Kunde Ansprüche auf Verwendungsersatz, die bei einem Verkauf der Ware an Verbraucher gegen ihn oder seinen eigenen Abnehmer geltend gemacht werden, unverzüglich an Ibisqus unter Angabe der Regressgründe meldet.

2. Soweit ein Mangel vorliegt, kann Ibisqus diesen nach einer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Hat Ibisqus einen Mangel arglistig verschwiegen, bleibt es bei der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.

4. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer VIII beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

5. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VIII. Haftung

1. Ibisqus haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (a) Ibisqus eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder (b) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Ibisqus verursacht wurde, oder (c) Ibisqus eine Garantie übernommen hat.

2. Die Haftung von Ibisqus ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn (a) die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, (b) eine groß fahrlässige Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte von Ibisqus erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, oder (c) Ibisqus eine Garantie übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

3. In den Fällen von Abs. 2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den Fällen des Abs. 2 spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer VII. 3.

5. Die Haftung von Ibisqus nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache beleibt unberührt.

6. Die Abs. 1 bis 5 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.

7. Die Abs. 1 bis 6 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von Ibisqus.

IX. Rücknahme oder Umtausch

Die Rücknahme oder der Umtausch verkaufter Ware ist abgesehen von Fällen der Ziffer VII. 2 abgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rücknahme bei Vorliegen besonderer Umstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ibisqus und der Rückgabe des Originallieferscheins an Ibisqus.

X. Wiederverkauf, Marken

1. Lieferungen, die auf der Basis der Preisliste (Arzneimittelpreisliste für Krankenhausapotheken) oder aufgrund anderweitiger für die Krankenhaus-/Krankenhausversorgende Apotheke als solche geltenden Rabattvereinbarungen erfolgen, dürfen ausschließlich nach den Maßgaben und im Rahmen des § 14 Abs. 7 Apothekengesetz abgegeben werden.

2. Es ist unzulässig, anstelle der Waren von Ibisqus unter Hinweis auf diese Waren Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern, sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen von Ibisqus, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

3. Es ist ferner unzulässig, bei den Verwendungen von Waren von Ibisqus für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktionsbezeichnungen von Ibisqus, insbesondere dessen Marken, auf solchen Erzeugnissen oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung von Ibisqus, insbesondere als Bestandteilsangabe, zu verwenden.

Die Lieferung von Waren unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für daraus hergestellte Produkte anzusehen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung der bestellten Ware ist der Standort des jeweiligen Lagers von Ibisqus. Erfüllungsort für die Zahlung des Rechnungsbetrages ist Heppenheim an der Bergstrasse

2. Alle Vertragsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heppenheim an der Bergstrasse

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Anschrift nur für Bestellungen:

Ibisqus GmbH
Donnersbergstraße 4-6
64646 Heppenheim an der Bergstrasse
Telefon : +49(0) 6252 – 9428200
Telefax : +49(0) 6252 – 9428211

Anschrift für Rücksendungen:

Ibisqus GmbH / MSK Pharmalogistic
Donnersbergstraße 4
64646 Heppenheim an der Bergstrasse

Bankverbindungen:

UniCredit Bank – HypoVereinsbank
BIC : HYVEDEMM489
IBAN: DE12 6702 0190 0013 8912 30

AGB Stand: Januar  2017